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Allgemeine GeschÀftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen: 

1. Angebot:

Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme des Auftrages durch uns entweder durch mündliche Zusage oder schriftliche Auftragsbestätigung.

2. Auftragserteilung:

(1) Die Ausführung aller uns erteilten Aufträge erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Verkaufsbedingung mit den Angaben im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Die Bedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Anwendung schriftlich zugestimmt haben. Fehlender Widerspruch unsererseits gilt nicht als Einverständnis.

(3) Die Annahme der bestellten Leistung oder Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Lieferbedingungen.

3. Preise:

(1) Preisangaben verstehen sich in € brutto, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Preise gelten einschließlich Mehrwertsteuer, die in unseren Rechnungen zu den am Tage der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen wird. Die Preise gelten nur bei ungeteilten Bestellungen; Abweichungen bedürfen unserer Bestätigung.

(2) Sollten sich die für die Preisbildung maßgebenden Kalkulationsgrundlagen bei uns oder bei unserem Vorlieferanten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen bzw. unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise anzuwenden, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung oder Leistung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Dies gilt nicht, wenn die angegebenen Preise ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

4. Preisstellung:

Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise grundsätzlich ab Lager, ausschließlich Verpackung. Sofern vom Auftraggeber für die Verpackung keine speziellen Weisungen erteilt werden, nehmen wir diese nach unserem Ermessen vor. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Lieferfristen:

(1) Die von uns für die Ausführung von Aufträgen genannten Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung der völligen Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten, einschließlich der Erfüllung aller vom Auftraggeber zu erbringenden Voraussetzungen und Leistungen, eines ungestörten Betriebsablaufes und rechtzeitiger Zulieferung seitens unserer Vorlieferanten und verlängern sich entsprechend, wenn und solange diese Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht gegeben sind. Darüber hinaus haben wir das Recht, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Anspruch zu nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer solchen von uns gesetzten Frist hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerung – aus welchen Rechtsgründen au immer – sind ausgeschlossen, soweit nicht nachgewiesenermaßen unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Soweit unserer Lieferfähigkeit bzw. die Lieferfähigkeit unseres Vorlieferanten durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Maßnahmen bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe usw., eingeschränkt wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne das hierfür ein Schadenersatzanspruch gegen uns begründet wird.

(3) Teillieferungen sind zulässig. Geraten wir mit einer Teillieferung in Verzug, kann der Auftraggeber Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.

6. Annahmeverzug des Käufers:

(1) Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und dem Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.

(2) Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

(3) Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Insbesondere hat der Käufer die während der Annahmeverzuges entstehenden Lagerkosten zu tragen.

7. Ausführung:

Änderungen in der Ausführung der Auftragsleistung aufgrund von Produktionsumstellungen, technischer Verbesserungen oder amtlicher Anordnungen sind vorbehalten und gelten als vom Auftraggeber genehmigt, soweit die Verwendbarkeit des Gegenstandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Maße, Gewichte, Abbildungen, Leistungszahlen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wird.

8. Zahlung:

(1) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungen aller Art gilt der Tag der Zahlung, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in bankähnlicher Höhe geltend zu machen, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

(2) Sofern es uns im Hinblick auf die Größe des uns erteilten Auftrages oder dessen vorgesehene oder sich später ergebende längere Laufzeit geboten erscheint, steht uns das Recht zu, die Leistung einer unverzinslichen Anzahlung in Höhe bis zu 50% des Vertragspreises zu verlangen.

(3) Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt gegen unsere Zahlungsansprüche mit von uns bestimmten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen oder mit Rücksicht auf derartige Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

(5) Wird uns nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß der Besteller in eine ungünstige Vermögenslage oder in Vermögensverschlechterung gerät, können wir für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als ungünstige Vermögenslage bzw. Vermögensverschlechterungen sind insbesondere Anträge auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO

9. Versand und Gefahrübergang:

(1) Sofern nicht anders vereinbart ist, erfolgt der Versand für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Auftragsgegenstände unser Lager verlassen haben bzw. im Lager dem Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen Person oder Anstalt zur Beförderung übergeben worden sind. Ist die Abholung der Auftragsgegenstände durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten vereinbart, so erfolgt der Gefahrübergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt, daß der Auftragsgegenstand zur Abholung zur Verfügung steht.

(2) Wenn seitens des Auftraggebers keine besonderen Weisungen vorliegen, nehmen wir den Versand nach bestem Wissen auf dem günstigstem uns bekannten Transportweg vor, wobei eine eventuell uns bekannt gewordene besondere Dringlichkeit nach Möglichkeit berücksichtigt wird. Umlade- und/oder Weiterversandkosten, die sich aus fehlenden oder unrichtigen Angaben des Bestimmungsortes ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn die Kosten des Versandes vereinbarungsgemäß von uns zu tragen sind.

(3) Eine Versicherung wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des Auftraggebers von uns nicht gedeckt.

(4) Für Wartungs- und Instandsetzungsaufträge gelten unsere Preise unter der Voraussetzung der für uns kostenfreien Beförderung der Geräte zu und von unseren Wartungsstationen. Wird der Transport durch Spediteure vorgenommen, gehen die anstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

10. Gewährleistung:

Wir planen, stellen her und liefern die zu verkaufende Ware mit gewissenhafter Sorgfalt. Es wird aber darauf hingewiesen, daß sie im Einzelfall versagen kann, zum Beispiel wenn bei einer Sonderanfertigung der Kenntnisstand von Wissenschaft und Technik nicht den der Massenanfertigung erreicht. Von den folgenden Regelungen bleiben die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Für Mängel der verkauften Ware haften wir ausschließlich nach wirksamer Mängelrüge (siehe unter (2)) und nach folgender Maßgabe:

(1) Grundsätzlich wird bei der Mangelhaftigkeit der Ware, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl nur Instandsetzung oder Ersatzlieferung geschuldet. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nach seiner Wahl nur geltend machen, wenn Ersatzlieferung oder Instandsetzung endgültig fehlgeschlagen sind oder nicht in angemessener Frist erbracht werden können bzw. verweigert werden.

(2) Mängelrügen sind nur wirksam, wenn die Ware nach der Ablieferung an den Käufer unverzüglich untersucht wurde. Ist der Mangel erkennbar oder zeigt er sich später, ist uns dies innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Entdeckung schriftlich und unter Angabe der Mängel anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

(3) Bei einer wirksamen Mängelrüge ist der Käufer auf unseren Wunsch hin verpflichtet, die Beschaffenheit der Ware durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Waren entfallen, wenn der Käufer uns oder unseren Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorgebrachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen, und Proben nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden weiter hinfällig, falls die Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung von unserer Ware mit Ware anderer Hersteller oder Lieferanten nicht unterlassen wird, und zwar bis zur ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten.

(4) Kann der Käufer nach dem Fehlschlagen von Instandsetzungsversuchen oder Ersatzlieferungen Wandelung oder Minderung verlangen, so beziehen sich seine Rechte nur auf den fehlerhaften Teil der verkauften Ware, es sei denn, der nicht fehlerhafte Teil allein ist für den Käufer ohne Interesse.

(5) Wir haften nicht für die Folgen, die durch fremde Personen oder Firmen entstehen, wenn ohne unseren Auftrag Reparaturen oder Änderungen vorgenommen werden.

(6) Für Ansprüche des Käufers wegen Schäden an anderen Rechtsgütern als der verkauften Ware – insbesondere solche auf Schadenersatz, etwa wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsverschulden, wegen Nichterfüllung und/oder unerlaubter Handlung – haften wir nur bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche und – sofern keine Zusicherung vorliegt (dazu (10)) – nur nach folgenden Maßgabe:

(7) Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Verkäufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, etwa wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsverschulden, wegen Nichterfüllung und/oder unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

(8) Bei einfacher Fahrlässigkeit bestehen Schadenersatzansprüche nur insoweit, als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die vertragstypisch und für uns bei Vertragsabschluß vorhersehbar waren und von uns als steuerbar mitverantwortet wurden. Ausgeschlossen sind zum Beispiel entfernte Mangelfolgeschäden.

(9) Der Schadenersatzanspruch entfällt auch, wenn die von uns verkaufte Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, wenn die verkaufte Ware Einflüssen – zum Beispiel chemischen, mechanischen oder thermischen – ausgesetzt war, die die Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen können, oder wenn die Fehlerhaftigkeit der verkauften Ware dem Käufer oder dessen Abnehmer nach sorgfältiger Prüfung bei Ablieferung erkennbar gewesen wäre oder später erkannt wurde. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit der Ware später bei der Wartung oder anderweitig heraus, hat der Käufer die weitere Verwendung der Ware zu unterlassen und uns unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig hat uns der Käufer die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Ware geliefert wurden.

(10) Fehlt der verkauften Ware zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung (auch Ersatz von Mangelfolgeschäden) kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern. Die Haftung aus den sich aus Ziffern (6), (7) und (8) ergebenden Ansprüchen bleibt unberührt. Bloße Produktbeschreibungen sowie Analysedaten stellen keine Zusicherung dar. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte, Technische Beschreibungen der Kaufsache gelten als Richtwerte, Abweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(11) Entstehen uns gegenüber Regreßforderungen aus einer Inanspruchnahme des Käufers durch dessen Abnehmer, haften wir allenfalls so, als ob wir direkt an den Endabnehmer verkauft hätten. Wird der Käufer von einem Endabnehmer aus einem Grund in Anspruch genommen, der seine Ursache in der Fehlerhaftigkeit der verkauften Ware haben kann, ist er verpflichtet, uns hiervon in Kenntnis zu setzen. Er ist darüberhinaus verpflichtet, sich von seinem Abnehmer auf Ersatz verklagen zu lassen, es sei denn, wir erkennen unsere Ersatzpflicht gegenüber dem Käufer oder dessen Abnehmer an oder verzichten auf die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Wird der Käufer von seinem Abnehmer verklagt, hat uns der Käufer Gelegenheit zu geben, uns an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Der Käufer übernimmt alle eventuell gegen uns gerichteten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Einfuhr oder dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware, sofern kein grobes Verschulden unsererseits vorliegt.

11. Eigentumsvorbehalt:

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzeln e oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Nur wenn der Käufer für den Verkäufer erkennbar als Wiederverkäufer auftritt, ist er berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten.

(3) Der Käufer tritt dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen sonstige Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

(4) Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt, solange der Verkäufer diese Ermächtigungen nicht widerrufen hat. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, all zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der eventuellen Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung des Verkäufers weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Wird die gelieferte Ware in ein zur Sicherheit übereignetes Warenlager aufgenommen, so ist der Käufer verpflichtet, die Waren des Verkäufers als dessen Eigentum zu kennzeichnen und separat zu lagern.

(7) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Verkäufers zu treffen.

(8) Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers im Sinne des vorstehenden Bestimmungen in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichte machen oder beeinträchtigen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

(9) Läßt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl:

(1) Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus uns erteilten Aufträgen resultieren, ist Garmisch-Partenkirchen, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind als Kläger auch berechtigt, die Klage an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu erheben.

(2) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen. Ergänzend gelten die „INCO-Terms“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

13. Sonstiges:

(1) sollte ein Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenarbeiten und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.


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